AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für Film-, TV-, Werbe-, Industrie- und Dokumentarfilmproduktionen sowie Sonderleistungen der Dieter Szöke Filmproduktion. Die unten aufgeführte AGB´s gelten für alle erteilten Aufträge als rechtkräftige Vereinbarung, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Jeder an die Dieter Szöke Filmproduktion erteilte Auftrag ist gleichzeitig ein Urhebervertrag der die Nutzungsrechte für die gelieferte Leistung festlegt.
Alle Archivaufnahmen, im Auftrag produzierten Clips und Filme oder Layouts, auch Auszugsweise unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, im folgenden UrhG genannt.

1. Auftragserteilung

Auf jede Anfrage wird dem Auftraggeber ein detailliertes schriftliches Angebot unterbreitet und gilt bis 8 Wochen nach Angebotsdatum.
Dieses sollte spätestens 4 Wochen vor Drehbeginn genehmigt und in Schriftform dem Auftragnehmer als Auftrag vorliegen.
Der Auftrag gilt als angenommen sobald dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

2. Leistungen Dreharbeiten Aufnahmedauer und Wiederholungen

Der Preis einer Zeitrafferaufnahme beinhaltet je Motiv und eingerichteten Set: - bei Standardzeitraffer (Drehdauer bis 24 Std.) jeweils bis zu 3 Aufnahmeversuche, - bei Langzeitzeitraffer (Drehdauer 2 bis 8 Tage), zwei Aufnahmeversuche - bei Langzeitraffer mit einer Drehdauer über 8 Tage, einen Aufnahmeversuch je Motiv
Es werden stets die Aufnahmen mit der längsten Aufnahmelaufzeit in Rechnung gestellt wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Kunden über das Misslingen einer Aufnahmeserie oder eines Aufnahmemotivs umgehend zu informieren.

Gelingt eine Aufnahme nicht, da z.B. das erwartete Ereignis nachweislich nicht eintritt, so sind die betreffenden Vorkosten (Fahrt- , Materialbeschaffung, Seteinrichtung) und zusätzlich eine Pauschale für Equipment- und Studioeinsatz wie folgt zu vergüten:
1. bei einer Drehdauer von 1 bis 10 Tage, 36 EUR / Tag.
2. bei einer Drehdauer von über 10 Tagen vom ersten bis inkl. dem letzten Tag, 24 EUR / Tag.
Der Auftraggeber ist verpflichtet falls schriftlich vereinbart bei der Motivbeschaffung aktiv mitzuwirken. Bei Unterlassung dieser Vereinbarung werden 30% der Auftragssumme des betreffenden Motivs fällig wenn dadurch das Zustandekommen der Aufnahmen vereitelt wurde. Ebenfalls werden die bereits erbrachten Leistungen und entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt.
Bei studioexternen Aufnahmen, selbst wenn diese nicht zustande kommen, sind die Kosten für Recherche und Drehortbesichtigung etc. erstrecht zu vergüten.

Leistungen die aus technischen Gründen aller Art oder grobes Verschulden des Auftragnehmers nicht erbracht wurden bedürfen keiner weiteren Rechtfertigung gegenüber des Aufraggebers und dürfen auch nicht in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat kein Recht für misslungene oder nicht erbrachte Leistungen, selbst wenn diese vertraglich vereinbart und beauftragt waren, Schadensersatz zu fordern.
Abweichend dazu sind generell alle Schadensersatzansprüche, gleich von wessen Seite oder aus welchem Grund immer auf Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt.

Der Auftrageber hat das Recht während der Dreharbeiten Zwischenergebnisse in Form von Clips oder Einzelbildern anzufordern.

3. Rohmaterialien

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien und Konstruktionen für den Setaufbau, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Diese können falls nicht anders vereinbart, nach Auftragsbeendigung vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Auftragsabschuss (Lieferdatum) zurückgefordert werden und können entweder abgeholt oder auf dem Postweg zugestellt werden wobei die Transport- oder Versandkosten vom Auftraggeber zu tragen sind.

4. Lizenzrechte

Der Auftraggeber erhält die einfachen, nichtexklusiven Nutzungsrechte für die vertraglich festgelegte Verwendung der im Auftrag produzierten Aufnahmen. Diese gehen erst nach vollständiger Bezahlung in dessen Besitz über.
Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ohne schriftliche Genehmigung ist nicht gestattet.
Exklusivrechte sowie Lizenzrechte für Werbung werden gesondert vereinbart und sind stets zeitlich begrenzt.

5. Lieferung

Die Zustellung sollte bis spätesten 12 Uhr Mittags zu dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum erfolgen, bzw. 24 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum zum Download zur Verfügung stehen. Änderungen des Liefertermins bedürfen der schriftlichen Genehmigung bzw. Zustimmung beider Parteien.
Die Daten werden entweder auf dem FTP- Server zum Download bereitgestellt oder auf dem Postweg verschickt. Nach Bekanntgabe der Zugangsdaten für den FTP-Server können diese vom Aufraggeber heruntergeladen werden. Für den Postweg wird falls nicht anders vereinbart ein Leih- Datenträger zur Verfügung gestellt. Hierfür wird eine pauschale Pfandgebühr von 100,- EUR berechnet. Expresslieferungen sind Sonderleistungen und gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.

6. Fälligkeit der Vergütung

- Aufträge bis 1000,- EUR bei Übergabe der fertig gestellten und abgenommenen Leistung jedoch vor Übergabe der Kameraoriginale.
- Aufträge über 1000,- EUR, ca. 30% bei Auftragserteilung der Gesamtvergütung, ca. 30% bei Beginn der Dreharbeiten, Restbetrag bei Auftragsabschluss jedoch vor Übergabe der Kameraoriginale.

7. Sonderleistungen oder sonstige Dienstleitungen die nicht unter das UrhG fallen

Hierfür gelten ergänzend oder abweichend folgende Vertragsbedingungen:

Die Dieter Szöke Filmproduktion verpflichtet sich Dienstleistungsaufträge im Bereich Elektrotechnik mit größtmöglicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Anforderungen, der VDE und europäischen Normen und den allgemeinen Anforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie auszuführen, insbesondere auch ihr überlassenen Unterlagen oder Materialien etc. sorgfältig zu behandeln.
Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für über den Materialwert entstandene Schäden ist ausgeschlossen.

Gewährleistung

Die Dieter Szöke Filmproduktion gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der durchgeführten Arbeiten sowie den sicheren Betrieb der ertüchtigten bzw. neu erstellten Anlage. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sowie sonstig entstandene Nachteile auch wenn hier nicht aufgeführt sind in jedem Fall ausgeschlossen. Der Eingriff Dritter ist generell untersagt und hat zur Folge dass die Gewährleistung für die oben genannte Anlage oder durchgeführte Serviceleistungen vorzeitig erlischt und ist nur im Ausnahmefällen bei Maßnahmen zur Gefahrabwendung oder Schadensbegrenzung gestattet.
Wenn nicht anderes vereinbart beträgt für Mängelansprüche bei elektrotechnischen/elektronischen Anlagen eine Verjährungsfrist 2 Jahren.

Pflichten des Kunden

Als Betreiber ist der Auftraggeber verpflichtet für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlage zu sorgen. Bei Schäden oder Störungen ist der Kunde verpflichtet die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Der Eingriff Dritter ist generell untersagt (siehe Gewährleistung). Beim Auftreten einer Störung oder technischen Schäden an der Anlage teilt der Kunde diese unverzüglich dem Auftragnehmer mit.

Für alle vertraglichen Beziehungen, auch bei Lieferung oder Nutzungsrechtseinräumung ins Ausland, gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Böblingen.

Alle Preise, Honorare und Tagessätze in EURO zuzüglich der bei Auftragsabschluss jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Tagessatz für Dienstleistung oder Dreharbeiten á 8h reiner Arbeitszeit / Tagessatz bei Zeitraffer Kameralaufzeit non Stopp und regelmäßige System- und Motivüberwachung während der gesamten Dauer der Dreharbeiten durch Personal. (Aktuelle Preisliste als PDF auf Anfrage)